§ 1 Name, Sitz, Rechtsnatur und Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen Obst- und Gartenbauverein Asperg e. V., nachstehend kurz der Verein genannt.
Er hat seinen Sitz in Asperg und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Ludwigsburg eingetragen.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abschnitte „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.§ 2 Ziele des Vereins
Ziele des Vereins bestehen insbesondere auf nachfolgenden Gebieten:
- Förderung der Gartenkultur – mit Ausnahme des Erwerbsgartenbaus – zugleich als Beitrag zur Landschaftsentwicklung;
- Förderung aller Aktivitäten zur Ortsver-schönerung;
- Förderung des Obstbaus auch unter Berücksichtigung seiner landschaftsprägenden Bedeutung;
- Förderung eines wirksamen Umweltschutzes.
- Förderung der Pflanzenzucht und der Kleingärtnerei.
Diese Ziele sollen erreicht werden durch:
- eine fortlaufende Unterrichtung der Mitglieder auf den genannten Gebieten;
- die Aufklärung der Öffentlichkeit durch Vorträge, Presseberichte u.a.
- die Kontaktpflege mit kommunalen Stellen und Institutionen gleicher oder ähnlicher Zielrichtung;
- durch Abhaltung von Versammlungen mit Vorträgen;
- Durchführungen von Unterweisungen u. a. Lehrgängen, Rundgängen etc.;
- durch die Empfehlung und Werbung für den Besuch von Veranstaltungen des Kreis- bzw. Bezirksobst- und Gartenbauvereins, sowie des Landesverbandes für Obstbau, Garten und Landschaft Baden-Württemberg;
- durch Leserwerbung für die Verbandszeitschrift „Obst und Garten“.
§ 3 Organisation, Gliederung und Aufbau
Der Verein setzt sich aus Einzelmitgliedern zusammen. Er ist mit allen Mitgliedern dem Kreis- bzw. Bezirksobst- und Gartenbauvereins Ludwigsburg und mittelbar über diesen dem Landesverband für Obstbau, Garten und Landschaft Baden-Württemberg e. V., Stuttgart angeschlossen.
§ 4 Mitgliedschaft
Der Verein hat ordentliche und fördernde Mitglieder. Ordentliche Mitglieder können alle Personen werden, die Zweck und Ziel des Vereins anerkennen und bereit sind, an der Lösung der gestellten Aufgaben mitzuwirken.
Fördernde Mitglieder können außer Einzelpersonen auch Körperschaften (Gemeinden) und sonstige juristische Personen sein.
Eintritt
Um Mitglied zu werden, muss der Beitrittswillige einen schriftlichen Antrag stellen. Über den Antrag beschließt der Vorstand. Bei Ablehnung ist diese schriftlich zu begründen. Berufung an die Mitgliederversammlung ist möglich.
Austritt
Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt oder Tod. Der Austritt ist zum Schluss eines Kalenderjahres zulässig und muss bis zum 30. September dem Vorsitzenden schriftlich mitgeteilt werden.
Ausschluss
Der Ausschluss ist möglich, wenn sich ein Mitglied vereinsschädigend verhält. Er ist durch einen Brief anzudrohen. Das Mitglied muss Gelegenheit gehabt haben, sich zu äußern. Der erfolgte Ausschluss ist ebenfalls durch einen Brief mitzuteilen. Auf die Möglichkeit der Anrufung der Mitgliederversammlung ist hinzuweisen.
§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Die Mitglieder sind berechtigt:
- Aufklärung und Rat in allen gartenbaulichen Angelegenheiten einzuholen;
- Anträge zu stellen. Soweit diese Anträge für die Mitgliederversammlung bestimmt sind, sind sie mindestens fünf Tage vor derselben dem Vereinsvorstand schriftlich einzureichen;
- die Einrichtungen und Vergünstigungen des Vereins in Anspruch zu nehmen;
- an den Vereinsveranstaltungen teilzunehmen.
2. Die Mitglieder sind verpflichtet:
- die Satzung und die sonstigen Anordnungen des Vereins zu beachten und zu erfüllen;
- sich für die Durchführung der Vereinsaufgaben gemäß § 2 der Satzung im Vereinsgebiet einzusetzen;
- die Einrichtungen des Vereins bei deren Gebrauch schonend zu behandeln und die durch unsachgemäße Behandlung verursachten Schäden auf Verlangen des Ausschusses zu vergüten;
- die Vereinsbeiträge in der festgesetzten Höhe gemäß § 7 der Satzung fristgerecht abzuliefern;
- für die Ziele des Kreis- bzw. Bezirks- und Landesverbandes und für die Verbandszeitschrift zu werben.
§ 6 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
- die Mitgliederversammlung
- der Vorstand
- der Vorsitzende
§ 7 Die Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist das oberste Beschluss fassende Organ des Vereins.
Jedes ordentliche und jedes fördernde Mitglied hat eine Stimme.
Die Mitgliederversammlung findet jährlich mindestens einmal, in der Regel im ersten Quartal, statt. Sie ist zwei Wochen vorher durch schriftliche oder öffentliche Einladung unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung hat innerhalb von zwei Monaten stattzufinden, wenn ein fünftel der Mitglieder eine solche beantragt oder der Vorstand die Einberufung beschließt.
Die Mitgliederversammlung obliegt:
- die Entgegennahme des Tätigkeits- und Kassenberichts;
- die Entlastung des Vorstands;
- die Wahl des Vorstands;
- die Festsetzung der Jahresbeiträge; die Genehmigung des Haushaltsplanes;
- die Berufungsentscheidung gegen die Versagung der Aufnahme eines Mitglieds durch den Vorstand;
- die Ernennung von Ehrenvorstandsmitgliedern;
- die Bestellung von Rechnungsprüfern;
- die Änderung der Satzung;
- die Aufstellung einer Geschäfts- und Wahlordnung;
- die Beschlussfassung über Anträge.
Der Verein erhebt Mitgliedsbeiträge. Die Höhe der Beiträge wird von der Mitgliederversammlung bestimmt.
Sämtliche Beschlüsse, mit Ausnahme der Satzungsänderung und der Auflösung des Vereins, werden mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. (Die Durchführung von Wahlen regelt die Geschäfts- und Wahlordnung.)
§ 8 Der Vorstand
Der Vorstand besteht aus:
- dem ersten Vorsitzenden
- dem zweiten Vorsitzenden als Stellvertreter
- dem Rechner
- dem Schriftführer
- mindestens vier weiteren Vereinsmitgliedern.
Die Dauer der Amtszeit der gewählten Vorstandsmitglieder beträgt vier Jahre.
§ 9 Aufgaben des Vorstands
Dem Vorstand obliegt die Beschlussfassung aller Angelegenheiten der Vereinsführung, soweit diese nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind. Der Vorstand kann einzelne Aufgaben auf den Vorsitzenden oder auf mehrere Vorstands-mitglieder zur Erledigung übertragen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der gewählten Mitglieder anwesend ist.
§ 10 Vorstand im Sinne von § 26 BGB
Vorstand im Sinne von § 26 BGB sind der Vorsitzende und sein Stellvertreter. Beide vertreten den Verein gemeinsam.
§ 11 Vorsitzender
Der Vorsitzende oder sein Stellvertreter führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstands aus bzw. überwacht deren Ausführung.
Er beruft und leitet die Mitgliederversammlung, die Sitzungen des Vorstandes und die sonstigen Veranstaltungen des Vereins.
Dem Vorsitzenden steht es frei, zu allen Veranstaltungen des Vereins im Bedarfsfall sachverständige Berater beizuziehen.
§ 12 Rechnungsprüfung
Alljährlich hat eine Prüfung der Einnahmen und Ausgaben des Vereins und seiner Rechnungsführung durch die von der Mitgliederversammlung ernannten Rechnungsprüfer zu erfolgen.
Der Prüfungsbericht ist ein Teil des Kassenberichts. Das Nähere regelt die Geschäfts- und Wahlordnung.
§ 13 Sitzungsniederschriften
Über alle Sitzungen und Versammlungen sind vom Schriftführer oder dessen Beauftragen kurzgefasste Niederschriften zu fertigen, in denen die wesentlichen Vorgänge, insbesondere Anträge und Beschlüsse, aufgenommen werden. Die Niederschriften sind vom Schriftführer zu unterzeichnen.
§ 14 Satzungsänderung
Die Beschlussfassung über Änderung dieser Satzung obliegt der Mitgliederversammlung. Beabsichtigte oder beantragte Änderungen sind den Mitgliedern mit der Einladung zur Mitgliederversammlung schriftlich zur Kenntnis zu bringen.
Die Beschlussfassung erfolgt mit Zwei-Drittel-Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder.
§ 15 Aufsicht über den Verein
Der Verein untersteht hinsichtlich seiner gesamten Geschäftsführung der Aufsicht des zuständigen Kreis- bzw. Bezirksobst- und Gartenbauverbandes und Landesverbands für Obstbau, Garten und Landschaft Baden-Württemberg e.V., Stuttgart. Es ist erwünscht, dass der Vorsitzende des Kreis- bzw. Bezirksvereins sowie die Beratungsstelle für Obst- und Gartenbau über wesentliche Veran-staltungen des Vereins unterrichte werden.
§ 16 Auflösung
Die Auflösung des Vereins ist nur in einer Mitgliederversammlung möglich, die zu diesem Zweck einberufen werden muss. Die Einladung erfolgt gemäß den Bestimmungen des § 7.
Zur Auflösung ist eine Drei-Viertel-Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Kommt diese nicht zustande, so ist innerhalb einer Frist von zwei Monaten eine außer-ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Diese beschließt mit Zwei-Drittel-Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Asperg, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke gemäß § 2 zu verwenden hat.
§ 17 Vergütung für die Vereinstätigkeit
- Die Vereinsämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeführt.
- Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EStG ausgeübt werden.
- Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit nach Abs. (2) trifft der Vorstand. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigung.
- Der Vorstand ist ermächtigt, für Tätigkeiten für den Verein die Zahlung einer angemessenen Vergütung oder Aufwandsentschädigung zu bestimmen. Maßgebend ist die Haushaltslage des Vereins.
- im Übrigen haben die Mitglieder des Vereins einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto, Telefon usw.
- Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von einem Monat nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit Belegen und Aufstellungen, die prüffähig sein müssen, nachgewiesen werden.
Diese Satzung tritt mit der Eintragung beim Registergericht am 11. Oktober 1979 in Kraft.
Die Änderungen sind beim Notariat Asperg Urkundenrolle Nr. 287/1998 hinterlegt.
Jutta Ziegler Gay Grotz
(Vorsitzende) (Schriftführerin)